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Internationale Nutzungsbedingungen fr Programme ohne Gewhrleistung

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

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LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFLTIG
DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE
BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES
PROGRAMMS ERKLREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE
MIT DEN BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN
SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM
WIEDERVERKUFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZURCK. SIE
ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZURCK.

Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation,
einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem Lieferanten von IBM; es
ist urheberrechtlich geschtzt und wird lizenziert, nicht verkauft.

Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm
und alle vollstndigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein
Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten,
Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder
Bilder) und zugehrigem lizenziertem Material.

Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und
Teil 2 - Lnderspezifische Bedingungen. Sie stellen die vollstndige
Vereinbarung fr die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in
Teil 2 knnen die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergnzen.

1. Lizenz

Nutzung des Programms

Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschlieliches Recht zur Nutzung des
Programmes.

Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der erworbenen
Berechtigungen zu nutzen und 2) fr den Verwendungsumfang erforderliche
Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den Copyrightvermerk
und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen
Kopie des Programms anbringen.

Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung
des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte.

Sie verpflichten sich, da jeder Benutzer das Programm nur
bestimmungsgem verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung
beachtet.

Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin
beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ndern oder weiterzugeben; 2) das
Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer
Weise zu bersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch
ausdrckliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3)
Unterlizenzen fr das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu
verleasen.

bertragung von Rechten und Pflichten

Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durch
einen Berechtigungsnachweis fr das Programm auf einen Dritten zu
bertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie dieser
Vereinbarung und der gesamten Dokumentation bergeben. Durch die
bertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz endet Ihre
Berechtigung zur Nutzung des Programms im Rahmen des
Berechtigungsnachweises.

2. Berechtigungsnachweis

Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg fr die Berechtigung zur Nutzung
dieses Programms und fr die Inanspruchnahme von Preisen fr knftige
Programm-Upgrades (falls angekndigt) und mglichen Sonder- oder
Werbeaktionen.

3. Gebhren und Abgaben

Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im
Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebhren richten sich nach der
berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern wollen,
verstndigen Sie IBM oder deren Wiederverkufer. Die Erweiterung ist
gebhrenpflichtig. Bereits fllige oder bezahlte Betrge werden weder
gutgeschrieben noch zurckerstattet.

Werden auer den nettoumsatzabhngigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern
oder Gebhren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfgung
gestellte Programm erhoben, erklren Sie sich einverstanden, den von IBM
mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung
vorzulegen.

4. Gewhrleistung

VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEWHRLEISTUNG, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN
WERDEN KANN, GIBT DIE IBM FR DIESES PROGRAMM KEINE GEWHRLEISTUNG. IBM
GEWHRLEISTET NICHT, DASS DAS PROGRAMM DATUMSANGABEN DES 20. UND 21.
JAHRHUNDERTS RICHTIG VERARBEITET, AUSGIBT ODER EMPFNGT.

Dieser Ausschlu gilt auch fr alle Unterlieferanten, Lieferanten und
Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend "Lieferanten" genannt
werden).

Fr Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Fremdprogrammen gelten
deren Gewhrleistungsbedingungen.

5. Haftungsbeschrnkung

IBM HAFTET NICHT FR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHDEN ODER ANDERE
GESCHFTLICHE FOLGESCHDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER
ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKUFER
BER DIE MGLICHKEIT SOLCHER SCHDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE
RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON
FOLGESCHDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRNKUNGEN UND AUSSCHLSSE NICHT
ANWENDBAR SEIN MGEN.

6. Allgemein

Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte,
die gesetzlich unabdingbar sind.

IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser
Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das
Programm und alle Kopien hiervon sofort zu zerstren.

Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -bestimmungen
einzuhalten.

Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer
Verjhrungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds.
Gesetzliche Fristen bleiben unberhrt.

Weder Sie noch IBM sind verantwortlich fr nicht erfllte Verpflichtungen
aufgrund hherer Gewalt.

IBM stellt keinen Programmservice oder technische Untersttzung zur
Verfgung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.

Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm
erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Lnder: (1) In
Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder
Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien,
Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik
Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumnien, Ruland,
der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weiruland
unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung sterreichs; (3) in Grobritannien
unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fllt in die
alleinige Zustndigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den
Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.

Teil 2 - Lnderspezifische Bedingungen

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AUSTRALIA:

No Warranty (Section 4):

The following paragraph is added to this Section:

Although IBM specifies that there are no warranties, you may have certain
rights under the Trade Practices Act 1974 or other legislation and are
only limited to the extent permitted by the applicable legislation.

Limitation of Liability (Section 3):

The following paragraph is added to this Section:

Where IBM is in breach of a condition or warranty implied by the Trade
Practices Act 1974, IBM's liability is limited to the repair or
replacement of the goods, or the supply of equivalent goods. Where that
condition or warranty relates to right to sell, quiet possession or clear
title, or the goods are of a kind ordinarily acquired for personal,
domestic or household use or consumption, then none of the limitations in
this paragraph apply.

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DEUTSCHLAND:

Gewhrleistung (Abschnitt 4):

Folgende Abstze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die Gewhrleistung fr Programme betrgt sechs Monate ab dem Tag der
Lieferung.

Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, bernimmt IBM nur
die Gewhrleistung, da die Programminformationen das Programm richtig
beschreiben und da das Programm entsprechend der Programminformationen
verwendet werden kann.

Haftungsbeschrnkung (Abschnitt 5):

Folgende Abstze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschrnkungen und Ausschlsse
gelten nicht fr Schden, die durch IBM vorstzlich oder grob fahrlssig
herbeigefhrt wurden. IBM haftet fr zugesicherte Eigenschaften. Die
Haftungshchstsumme betrgt eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht
fahrlssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

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INDIA:

General (Section 6):

The following replaces the fourth paragraph of this Section:

If no suit or other legal action is brought, within two years after the
cause of action arose, in respect of any claim that either party may have
against the other, the rights of the concerned party in respect of such
claim will be forfeited and the other party will stand released from its
obligations in respect of such claim.

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IRELAND:

No Warranty (Section 4):

The following paragraph is added to this Section:

Except as expressly provided in these terms and conditions, all statutory
conditions, including all warranties implied, but without prejudice to the
generality of the foregoing, all warranties implied by the Sale of Goods
Act 1893 or the Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 are hereby
excluded.

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ITALIA:

Limitazione di responsabilit (Articolo 5):

Questo articolo viene sostituito dal seguente:

Se non diversamente stabilito da norme inderogabili di legge, IBM non 
responsabile di alcun danno che possa insorgere.

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NEW ZEALAND:

No Warranty (Section 4):

The following paragraph is added to this Section:

Although IBM specifies that there are no warranties, you may have certain
rights under the Consumer Guarantees Act 1993 or other legislation which
cannot be excluded or limited. The Consumer Guarantees Act 1993 will not
apply in respect of any goods or services which IBM provides, if you
require the goods and services for the purposes of a business as defined
in that Act.

Limitation of Liability (Section 5):

The following paragraph is added to this Section:

Where Programs are not acquired for the purposes of a business as defined
in the Consumer Guarantees Act 1993, the limitations in this Section are
subject to the limitations in that Act.

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PEOPLE'S REPUBLIC OF CHINA:

Charges (Section 3):

The following paragraph is added to the Section:

All banking charges incurred in the People's Republic of China will be
borne by you and those incurred outside the People's Republic of China
will be borne by IBM.

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UNITED KINGDOM:

Limitation of Liability (Section 5):

The following paragraph is added to this Section at the end of the first
paragraph:

The limitation of liability will not apply to any breach of IBM's
obligations implied by Section 12 of the Sales of Goods Act 1979 or
Section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982.
