Internationale Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA) Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFŽLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FšR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLŽREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM WIEDERVERKŽUFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZURšCK. SIE ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZURšCK. Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschtzt und wird lizenziert, nicht verkauft. Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm und alle vollst„ndigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugeh”rigem lizenziertem Material. Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - L„nderspezifische Bedingungen und "Lizenzinformationen". Sie stellen die vollst„ndige Vereinbarung fr die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 und den Lizenzinformationen k”nnen die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder erg„nzen. 1. Lizenz Nutzung des Programms Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschlieáliches Recht zur Nutzung des Programmes. Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) fr den Verwendungsumfang erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anbringen. Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte. Sie verpflichten sich, daá jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgem„á verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet. Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu „ndern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu bersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrckliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen fr das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen. šbertragung von Rechten und Pflichten Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis fr das Programm auf einen Dritten zu bertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten Dokumentation bergeben. Durch die šbertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises. 2. Berechtigungsnachweis Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg fr die Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und fr die Inanspruchnahme von Garantieservice, Preisen fr knftige Programm-Upgrades (falls angekndigt) und m”glichen Sonder- oder Werbeaktionen. 3. Gebhren und Abgaben Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebhren richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern wollen, verst„ndigen Sie IBM oder deren Wiederverk„ufer. Die Erweiterung ist gebhrenpflichtig. Bereits f„llige oder bezahlte Betr„ge werden weder gutgeschrieben noch zurckerstattet. Werden auáer den nettoumsatzabh„ngigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern oder Gebhren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfgung gestellte Programm erhoben, erkl„ren Sie sich einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung vorzulegen. 4. Gew„hrleistung IBM garantiert, daá das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung seinen Spezifikationen entspricht. IBM garantiert keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Behebung aller Programmfehler. Fr die Ergebnisse aus der Nutzung des Programms sind Sie selbst verantwortlich. Die Gew„hrleistungsdauer fr das Programm l„uft mit dem Ende der Programmservices fr das Programm ab. Die Dauer der Programmservices ist in den Lizenzinformationen festgelegt. W„hrend der Gew„hrleistungsdauer ist der Garantieservice fr den unver„nderten Teil des Programms durch fehlerbezogenen Programmservice kostenfrei. Programmservice steht mindestens ein Jahr lang nach der allgemeinen Verfgbarkeit des Programms zur Verfgung. Die Dauer des Garantieservice h„ngt deshalb vom Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenz ab. Wenn das Programm innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lizenz nicht wie zugesichert funktioniert und IBM das Problem mit einer Korrektur, Einschr„nkung oder Umgehung nicht l”sen kann, sind Sie berechtigt, das Programm an IBM oder den IBM Wiederverk„ufer, von dem Sie das Programm erworben haben, zurckzugeben. Sie erhalten den Kaufpreis zurck. Dazu mssen Sie das Programm erworben haben, als fr das Programm noch Programmservice zur Verfgung stand (unabh„ngig von der Restlaufzeit). DIESE GEWŽHRLEISTUNG ERSETZT ALLE SONSTIGEN GELTENDEN GEWŽHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN, SEIEN SIE VER™FFENTLICHT ODER STILLSCHWEIGEND GšLTIG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF DIE IMPLIZIERTE GEWŽHRLEISTUNG FšR DIE HANDELSšBLICHKEIT UND DIE VERWENDUNGSFŽHIGKEIT FšR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Mit diesen Gew„hrleistungsbedingungen werden ausdrcklich bestimmte Rechte erteilt, und auáerdem k”nnen noch andere Rechte gelten, die von Rechtsordnung zu Rechtsordnung variieren. Einige Rechtsordnungen erlauben nicht den Ausschluá von stillschweigenden Gew„hrleistungsansprchen oder deren Beschr„nkung, so daá der/die obige Ausschluá/Beschr„nkung nicht anwendbar ist. In diesem Fall sind solche Gew„hrleistungen auf die Dauer der Gew„hrleistungsperiode befristet. Nach Ablauf dieser Periode gibt es keine Gew„hrleistung mehr. 5. Haftungsbeschr„nkung Unabh„ngig vom Grund eines Schadensersatzanspruches gegen die IBM (einschlieálich grundlegendem Vertragsbruch, Fahrl„ssigkeit, falscher Darstellung oder anderem Rechtsbruch) ist die Haftung der IBM wie nachfolgend aufgefhrt begrenzt auf 1) Schadenersatz fr Personensch„den (einschlieálich Tod) und Sch„den an Immobilien und nicht immateriellen, beweglichen Sachen und 2) andere direkte Sch„den bis zu einer Summe von 100.000 US-Dollar (oder entsprechender Betrag in der Landesw„hrung) bzw. auf die Gebhren fr das Programm, das Gegenstand des Anspruchs ist. IBM HAFTET NICHT FšR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHŽDEN ODER ANDERE GESCHŽFTLICHE FOLGESCHŽDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKŽUFER šBER DIE M™GLICHKEIT SOLCHER SCHŽDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHŽDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRŽNKUNGEN UND AUSSCHLšSSE NICHT ANWENDBAR SEIN M™GEN. IBM haftet nicht fr 1) den Verlust oder die Besch„digung von Daten, 2) irgendwelche Schadensersatzansprche basierend auf Ansprchen Dritter. Diese Haftungsbeschr„nkung gilt auch fr Entwickler von Programmen, die an IBM geliefert werden. Dies ist die H”chstgrenze fr die IBM und ihre Lieferanten gemeinsam haftbar gemacht werden k”nnen. 6. Allgemein Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind. IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall erlischt auch Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms. Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -bestimmungen einzuhalten. Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer Verj„hrungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberhrt. Weder Sie noch IBM sind verantwortlich fr nicht erfllte Verpflichtungen aufgrund h”herer Gewalt. Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden L„nder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rum„nien, Ruáland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weiáruáland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung ™sterreichs; (3) in Groábritannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und f„llt in die alleinige Zust„ndigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York. Internationale Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA) Teil 2 - L„nderspezifische Bedingungen AUSTRALIA: Limited Warranty (Section 4): The following paragraph is added to this Section: The warranties specified in this Section are in addition to any rights you may have under the Trade Practices Act 1974 or other legislation and are only limited to the extent permitted by the applicable legislation. Limitation of Liability (Section 5): The following paragraph is added to this Section: Where IBM is in breach of a condition or warranty implied by the Trade Practices Act 1974, IBM's liability is limited to the repair or replacement of the goods, or the supply of equivalent goods. Where that condition or warranty relates to right to sell, quiet possession or clear title, or the goods are of a kind ordinarily acquired for personal, domestic or household use or consumption, then none of the limitations in this paragraph apply. EGYPT: Limitation of Liability (Section 5): The following replaces item 2 in the first paragraph of this Section: 2) as to any other actual direct damages, IBM's liability will be limited to the total amount you paid for the Program that is the subject of the claim. FRANCE: Limitation of Liability (Section 5): The following replaces the second sentence in the first paragraph of this Section: In such instances, regardless of the basis on which you are entitled to claim damages from IBM, IBM is liable for no more than 1) damages for bodily injury (including death) and damage to real property and tangible personal property; and 2) the amount of any other actual direct damages up to the greater of a) U.S. $100,000 (or equivalent in local currency) or b) the charges for the Program which is the subject of the claim. DEUTSCHLAND: Gew„hrleistung (Abschnitt 4): Folgende Abs„tze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen: Die Gew„hrleistung fr Programme betr„gt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung. Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, bernimmt IBM nur die Gew„hrleistung, daá die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und daá das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann. Haftungsbeschr„nkung (Abschnitt 5): Folgende Abs„tze wurden in den Abschnitt aufgenommen: Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschr„nkungen und Ausschlsse gelten nicht fr Sch„den, die durch IBM vors„tzlich oder grob fahrl„ssig herbeigefhrt wurden. IBM haftet fr zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungsh”chstsumme betr„gt eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrl„ssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Klausel 2 ist "100.000 US-Dollar" durch "1.000.000 DM" zu ersetzen. Folgender Satz folgt auf Klausel 2) des ersten Absatzes: Die IBM haftet nur bei leicht fahrl„ssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. INDIA: Limitation of Liability (Section 5): The following replaces items 1 and 2 in the first paragraph: 1) liability for bodily injury (including death) or damage to real property and tangible personal property will be limited to that caused by IBM's negligence; and 2) as to any other actual damage arising in any situation involving nonperformance by IBM pursuant to, or in any way related to the subject of this Agreement, IBM's liability will be limited to the charge paid by you for the individual Program that is the subject of the claim. General (Section 6): The following replaces the fourth paragraph of this Section: If no suit or other legal action is brought, within two years after the cause of action arose, in respect of any claim that either party may have against the other, the rights of the concerned party in respect of such claim will be forfeited and the other party will stand released from its obligations in respect of such claim. IRELAND: Limited Warranty (Section 4): The following paragraph is added to this Section: Except as expressly provided in these terms and conditions, all statutory conditions, including all warranties implied, but without prejudice to the generality of the foregoing, all warranties implied by the Sale of Goods Act 1893 or the Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 are hereby excluded. Limitation of Liability (Section 5): The following replaces items 1 and 2 in the first paragraph of this Section: 1) death or personal injury or physical damage to your real property solely caused by IBM's negligence; and 2) the amount of any other actual direct damages, up to the greater of Irish Pounds 75,000 in respect of Programs or 125 percent of the charges for the Program that is the subject of the claim or which otherwise gives rise to the claim. The following paragraph is added at the end of this Section: IBM's entire liability and your sole remedy, whether in contract or in tort, in respect of any default will be limited to damages. ITALY: Limitation of Liability (Section 5): The following replaces the second sentence in the first paragraph: In each such instance unless otherwise provided by mandatory law, IBM is liable for no more than damages for bodily injury (including death) and damage to real property and tangible personal property and 2) as to any other actual damage arising in all situations involving non-performance by IBM pursuant to, or in any way related to the subject matter of this Agreement, IBM's liability, will be limited to the total amount you paid for the Program that is the subject of the claim. NEW ZEALAND: Limited Warranty (Section 4): The following paragraph is added to this Section: The warranties specified in this Section are in addition to any rights you may have under the Consumer Guarantees Act 1993 or other legislation which cannot be excluded or limited. The Consumer Guarantees Act 1993 will not apply in respect of any goods or services which IBM provides, if you require the goods or services for the purposes of a business as defined in that Act. Limitation of Liability (Section 5): The following paragraph is added to this Section: Where Programs are not acquired for the purposes of a business as defined in the Consumer Guarantees Act 1993, the limitations in this Section are subject to the limitations in that Act. PEOPLE'S REPUBLIC OF CHINA: Charges (Section 3): The following paragraph is added to the Section: All banking charges incurred in the People's Republic of China will be borne by you and those incurred outside the People's Republic of China will be borne by IBM. UNITED KINGDOM: Limitation of Liability (Section 5): The following replaces items 1 and 2 in the first paragraph of this Section: 1) death or personal injury or physical damage to your real property solely caused by IBM's negligence; 2) the amount of any other actual direct damages, up to the greater of Pounds Sterling 75,000 in respect of Programs or 125 percent of the charges for the Program that is the subject of the claim or which otherwise gives rise to the claim. The following item is added: 3) breach of IBM's obligations implied by Section 12 of the Sale of Goods Act 1979 or Section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982. The following paragraph is added at the end of this Section: IBM's entire liability and your sole remedy, whether in contract or in tort, in respect of any default will be limited to damages. LIZENZINFORMATIONEN Fr die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zus„tzlich zu den Bedingungen in International Program License Agreement die folgenden Vertragsbedingungen. Programmname: Lotus SmartSuite for OS/2 Warp 4 Release 1.6 Programmnummer: CZ7GSNA Garantie: 1 Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer: 1 Jahr-2000-F„higkeit: 2 ERLŽUTERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN: Garantie: Fr das Programm gibt es eine Geldrckgabegarantie. Wenn Sie aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden sind, k”nnen Sie es an die Bezugsquelle zurckgeben (IBM oder Wiederverk„ufer). Sie erhalten den Kaufpreis zurck. "1" bedeutet, daá die Geldrckgabegarantie fr dieses Programm 30 Tage gltig ist. "2" bedeutet, daá die Geldrckgabegarantie fr dieses Programm 2 Monate gltig ist. Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer: "1" bedeutet, daá das Programm auf der prim„ren Maschine und einer anderen Maschine installiert werden darf, vorausgesetzt, daá das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig ausgefhrt wird. "2" bedeutet, daá Sie dieses Programm nicht auf einen anderen Computer kopieren und dort verwenden drfen, ohne zus„tzliche Lizenzgebhren zu zahlen. Jahr-2000-F„higkeit: "1" bedeutet, daá dieses Programm datumsunabh„ngig arbeitet und daher keine Anpassung an das Jahr 2000 erfordert. "2" bedeutet, daá dieses Programm Jahr-2000-f„hig ist, d. h., daá es bei Benutzung gem„á der dazugeh”rigen IBM Dokumentation in der Lage ist, Datumsdaten innerhalb des 20. und 21. Jahrhunderts und zwischen diesen beiden Jahrhunderten korrekt zu verarbeiten, bereitzustellen oder zu empfangen, vorausgesetzt, daá alle anderen Produkte (z. B. Hardware, Software, Firmware), die zusammen mit ihm benutzt werden, richtige Datumsdaten ordnungsgem„á mit ihm austauschen. Angegebene Betriebsumgebung Die Programmspezifikationen und Informationen zur angegebenen Betriebsumgebung befinden sich in der Begleitdokumentation zu dem Programm, wie z. B. dem Installations-/Benutzerhandbuch. Programmspezifische Bedingungen Gew„hrleistung Der folgende Absatz ersetzt Absatz 1 und 2 des Abschnitts "Gew„hrleistung" von Teil 1 der Internationalen Nutzungsbedingungen der IBM (IPLA): IBM garantiert, daá das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung seinen Spezifikationen entspricht. IBM garantiert keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms. Fr die Ergebnisse aus der Nutzung des Programms sind Sie selbst verantwortlich. Die Gew„hrleistungsdauer fr das Programm l„uft 90 Tage nach dem Kaufdatum ab. Wenn das Programm innerhalb der Gew„hrleistungsdauer nicht wie zugesichert funktioniert und IBM das Problem mit einer Korrektur, Einschr„nkung oder Umgehung nicht l”sen kann, sind Sie berechtigt, das Programm an den IBM Wiederverk„ufer zurckzugeben. Sie erhalten den Kaufpreis zurck. Bei Miábrauch oder unberechtigter Žnderung des Programms entf„llt der Gew„hrleistungsanspruch. Nutzung Die 'Country-unique Terms' der 'Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete (IPLA)' gehen fr Deutschland und ™sterreich diesen Lizenzinformationen vor. Nutzung eines Standalone-Computers Fr alle Produkte mit Ausnahme von Lotus Organizer: Sie mssen fr jeden Computer, auf dem die Software installiert wird, eine Kopie der Software erwerben. Bei Lotus SmartSuite drfen Sie die Applikationen nur auf einem Computer benutzen. Der Hauptbenutzer des Computers ist berechtigt, die Software auch auf einem Home- und/oder Laptop-Computer zu benutzen, sofern die Software nur auf einem Computer zur selben Zeit benutzt wird. Fr Lotus Organizer: Sie mssen fr jeden Benutzer der Software eine Kopie erwerben. Sie sind auch berechtigt, die Software auf einem Home- und/oder Laptop-Computer zu benutzen. Gemeinsamer Netzwerkgebrauch Sie sind berechtigt, die Software auf einem Netzwerk zu benutzen, sofern Sie so viele Kopien der Software erworben haben, wie maximal zu irgendeiner Zeit in Gebrauch sind. Handelt es sich bei der Software um Lotus SmartSuite, gilt der Gebrauch irgendeiner anderen Applikation als Organizer als Gebrauch der gesamten SmartSuite. Die Software ist auf einem Computer "in Gebrauch", wenn sie speicherresident (d.h. RAM) oder ladef„hig oder als andere Datei auf einer Festplatte oder einem anderen Speicher-Medium installiert ist. Software, die auf einem Server gespeichert ist, jedoch auf diesem Ger„t nicht speicherresident ist, gilt nicht als "in Gebrauch". Fr D&E-Programme Handelt es sich bei dem Programm um Demonstrations- und Evaluationssoftware ("D&E"), sind Sie nicht berechtigt, das Programm zu gewerblichen Zwecken zu bertragen. Bitte beachten Sie, daá bei vielen D&E-Programmen Ihre Berechtigung zur Verwendung des Programms auf einen festen Zeitraum (wie in der zum Programm geh”renden Dokumentation angegeben), nach dem das Programm nicht mehr funktioniert, beschr„nkt sein kann. Die Garantiebeschr„nkung der IPLA gilt nicht fr D&E-Programme. ABHŽNGIG VON JEGLICHEN BESCHRŽNKUNGEN, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN K™NNEN, šBERNIMMT IBM KEINE GARANTIEN JEDWEDER ART, WEDER AUSDRšCKLICH NOCH IMPLIZIT, EINSCHLIESSLICH DER, ABER NICHT BESCHRŽNKT AUF DIE GARANTIE ZUR EINHALTUNG DES VERTRAGES UND DER IMPLIZITEN GARANTIEN BEZšGLICH DER MARKGŽNGIGKEIT, QUALITŽT UND EIGNUNG FšR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ENTSPRECHEND DEN D&E-PROGRAMMEN ODER EINER DAZU IN VERBINDUNG STEHENDEN TECHNISCHEN UNTERSTšTZUNG. IBM šBERNIMMT KEINE GEWŽHRLEISTUNG BEZšGLICH DER FŽHIGKEIT DES PROGRAMMS, DATUMSINFORMATIONEN INNERHALB UND ZWISCHEN DEM 20. UND 21. JAHRHUNDERT KORREKT ZU VERARBEITEN, ZU LIEFERN UND/ODER ZU EMPFANGEN. U.S. Government Users Restricted Rights U.S. Government Users Restricted Rights - Use, duplication or disclosure restricted by the GSA ADP Schedule Contract with the IBM Corporation.